Zuwendungen eines Arbeitsgebers an seine Arbeitnehmer müssen als Arbeitslohn versteuert werden, wenn sie Entlohnungscharakter haben und für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft geleistet werden. Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn ein Vorteil aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers zugewandt wird (z.B. eine betriebliche Fortbildungsmaßnahme). In diesem Fall ist von einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung die Rede, die keine steuererhöhenden Folgen nach sich zieht. weiterlesen